Sozialrecht

 

Sozialrecht:

Meine Tätigkeiten als Fachanwalt für Sozialrecht sind vielfältig, denn das Sozialrecht ist ein sehr weit gefächertes Rechtsgebiet. Es umfasst die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II; Hartz IV), die Sozialhilfe, das Unfallversicherungsrecht, das Rentenversicherungsrecht und das Krankenversicherungsrecht sowie viele weitere Rechtsgebiete, wie das Schwerbehindertenrecht, das Pflegeversicherungsrecht sowie die Opferentschädigung.

In all diesen Bereichen berate und vertrete ich Sie gerne, denn:

"Der Mensch ist nicht für die Gesetze da, sondern die Gesetze für den Menschen!"

 

Arbeitslosengeld I

Arbeitslosengeld I können sozialversicherungspflichtige Beschäftige bis zu 24 Monate im Falle der Arbeitslosigkeit beanspruchen.


Hier berate und vertrete ich Sie gerne bei Problemen bezüglich der Leistungsgewährung im Allgemeinen sowie der Anspruchsdauer oder -höhe, aber auch hinsichtlich einer Rückforderung oder Minderung von Leistungen sowie z.B. der Sperrzeit im Besonderen.

Arbeitslosengeld II

Im Bereich Arbeitslosengeld II berate und vertrete ich Sie gerne bei Unstimmigkeiten mit dem Jobcenter bzw. dem Sozialzentrum. Damit für Sie keine Fahrtkosten entstehen, besteht ggf. auch die Möglichkeit, Sie entweder in Hamburg oder per Telefon oder via E-Mail zu beraten.

Krankenversicherungsrecht

Das Krankenversicherungsrecht umfasst die Gebiete Mitgliedschaftsrecht, Familienversicherung, freiwillige Versicherung, Leistungsrecht der Heilbehandlung, Krankengeld und alle sonstigen Leistungen.


Bei Fragen und Problemen zu diesen Themen berate und vertrete ich Sie gerne.

Sozialhilfe

Die Sozialhilfe mit ihren Leistungsarten greift, wenn eine Person sich nicht aus eigenen Kräften und Mitteln aus einer Notlage befreien kann und keine anderen Ansprüche gegen ein anderes soziales Sicherungssystem bestehen.

Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich nicht übertragbar und verpfändbar. Sie werden nach den allgemeinen Grundsätzen der Nachrangigkeit, Bedarfsdeckung und Individualisierung gewährt. Als "vorrangige Ansprüche" gelten hier beispielsweise Ansprüche erwerbsfähiger Personen auf Leistungen nach dem SGB-II ("Alg-II-Leistungen").


Die "Allgemeine Sozialhilfe" umfasst eine Vielzahl von Leistungen u. a.:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfen zur Gesundheit
  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
  • Hilfe zur Pflege (u.a. Heimkosten, häusliche Pflege)
  • Blindengeld
  • Asylbewerberleistungen
  • Hilfe in anderen Lebenslagen (u.a. Altenhilfe, Bestattungskosten, Blindenhilfe)

Wenn Sie eine Leistung beantragt haben, diese Ihnen aber verwehrt wird oder Sie  nicht wissen, welche Ansprüche Sie tatsächlich haben, so berate und vertrete ich Sie ebenfalls gern.

Opferentschädigung

Opferentschädigungsgesetz und
 Schadensersatzansprüche gegen den Täter

I. Opferentschädigungsgesetz
1. Regelung

Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) regelt die staatliche Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz für Personen, die durch einen rechtswidrigen Angriff gegen sich selbst oder einen Dritten oder durch dessen Abwehr einen Gesundheitsschaden erleiden.

2. Wann liegt eine Gewalttat im Sinne des OEG vor?

Bei einem vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff (z.B. Körperverletzung, sexueller Missbrauch) gegen die eigene oder eine andere Person oder bei dessen rechtmäßiger Abwehr kann ein Anspruch gegeben sein. Auch die vorsätzliche Beibringung von Gift oder die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen (z. B. Brandstiftung, Sprengstoffanschlag) zählt dazu.

3. Wer hat Anspruch auf Versorgung nach dem OEG?

Jede Person, die in Deutschland, auf einem deutschen Schiff oder deutschen Luftfahrzeug Opfer einer Gewalttat geworden ist und dadurch einen körperlichen, geistigen oder seelischen Schaden erlitten hat, kann auch einen Anspruch haben.
Dies gilt auch für Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Waisen, Eltern) des Opfers, wenn eine wirtschaftliche Abhängigkeit zum Opfer bestand.
In die Entschädigungsregelungen sind auch in Deutschland wohnende Ausländer sowie ausländische Touristen und Besucher einbezogen. Für diesen Personenkreis gelten spezielle Anspruchsvoraussetzungen und Sonderregelungen.

4. Welche Leistungen stehen im Rahmen des OEG zu?

Der Umfang der Versorgung richtet sich nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Sie umfasst insbesondere:

Heil- und Krankenbehandlung,
Beschädigtenrente, wenn die gesundheitliche Schädigung zu einer nicht nur vorübergehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 25 v. H. führt,
Sterbegeld,
Bestattungsgeld,
Hinterbliebenenversorgung für Witwen, Witwer, Waisen, Eltern bei wirtschaftlicher Abhängigkeit zu dem Opfer.

5. Schmerzensgeld wird leider nicht gezahlt.

Auch Sach- und Vermögensschäden können nicht ersetzt werden!

6. Wann werden Leistungen nach dem OEG versagt?
Wenn der Geschädigte die Schädigung selbst verursacht hat,wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren,
wenn der Geschädigte an politischen oder kriegerischen Auseinandersetzungen in seinem Heimatstaat aktiv beteiligt ist oder war und die Schädigung damit in Zusammenhang steht,
wenn der Geschädigte in die organisierte Kriminalität verwickelt ist oder war oder einer Organisation, die Gewalttaten begeht, angehört oder angehört hat und die Schädigung damit in Zusammenhang steht,
wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige zu erstatten,
wenn der Angriff mit einem Kraftfahrzeug oder Anhänger ausgeführt wurde.

II. Schadensersatzansprüche gegen den Täter

Welche finanziellen Ansprüche haben Sie gegen den Täter?
Der Täter muss Ihnen nach allgemein zivilrechtlichen Vorschriften vollen Schadensersatz leisten, d. h., Schmerzensgeld, Ersatz für beschädigte Gegenstände, Übernahme von Krankenbehandlungskosten, Ersatz für beruflich entgangene Verdienste, verminderte Haushaltsführungsfähigkeit, ggf. Rente u. s. w.

Sowohl bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz als auch bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Täter berate und vertrete ich Sie gerne. Sprechen Sie mich gerne an.

Unfallversicherungsrecht

Bei Unfällen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit berate und vertrete ich Sie gerne bei der Anerkennung als Arbeitsunfall oder Arbeitswegeunfall sowie einer Berufskrankheit gegenüber der Berufsgenossenschaft.

Außerdem helfe ich Ihnen auch gerne bei Ansprüchen aus dem Leistungsrecht oder Rente und sonstigen Leistungen, wie zum Beispiel Verletztengeld.

Rentenversicherung

Unter das Rentenversicherungsrecht fallen die Altersrente, die Erwerbsunfähigkeitsrente, die Berufsunfähigkeitsrente, die Witwen- und Witwerrente und sonstige Leistungen zur Rehabilitation.


Bei Fragen und Problemen zu diesen Themen berate und vertrete ich Sie gerne.


Aber auch bei Betriebsprüfungen berate ich Sie gern vorab zu Fragen u.a. der selbstständigen Tätigkeit in Abgrenzung zur Arbeitnehmereigenschaft hinsichtlich der sog. Statusfeststellung, um z.B. Beitragsrückforderungen nach einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger zu vermeiden.

Schwerbehindertenrecht

Im Rahmen des Schwerbehindertenrechts befasse ich mich mit den Problemen bei der Anerkennung als Schwerbehinderter sowie die Zuerkennung von sog. Merkzeichen und im Zuge dessen mit dem allgemeinen Leistungsrecht und sonstigen Rehabilitationsleistungen. 

Selbstverständlich vertrete ich Sie im Rahmen des Schwerbehindertenrechts auch sehr  gerne, Ihre Interessen gegenüber Ihrem Arbeitgeber durchzusetzen.

Auch insoweit berate und vertrete ich Sie sehr gern.



Pflegeversicherungsrecht

Im Pflegeversicherungsrecht vertrete ich Sie auch gerne; schwerpunktmäßig bei der Eingruppierung in Pflegestufen und sonstigen Pflegeleistungen, wie z.B. Treppenlift usw.


Bei Fragen und Problemen zu diesen Themen sprechen Sie mich gerne an.