Allgemeine Hinweise

1. Allgemeines:

a. Die Vertretung

Wenn Sie mich beauftragen, für Sie die Vertretung zu übernehmen, muss ich gegenüber der anderen Partei nachweisen, dass ich Sie tatsächlich vertreten darf. Um diesen Nachweis zu führen, benötige ich ein von Ihnen persönlich und im Original unterschriebenes Vollmachtsformular. Dieses steht Ihnen aud unserer Seite unter der Rubrik "Formulare/Vordrucke" als PDF-Datei zum Ausdrucken zur Verfügung.

Zwar darf ich für Sie pauschal viele Vertretungen durch diese Vollmacht vornehmen, jedoch besteht für Sie die Möglichkeit, eine Einschränkung auf der Vollmacht durch einen Zusatz hinter dem Wort „wegen“ z.B. durch Konkretisierung „wegen des Strafverfahrens“, „wegen des Arbeitsvertrages“ oder „wegen der Rentenversicherung“ usw. vorzunehmen.

Weiter benötige ich einige Angaben von Ihnen, um Sie vertreten zu können. Um dann bei der Mandatsbearbeitung weitere Nachfragen so gering wie möglich zu halten, habe ich einen Mandanten- und Mandantinnenbogen vorbereitet. Denn z.B. möchte das Sozialgericht bei der Klagerhebung - aber auch ich für die rechtliche Prüfung - Ihr Geburtsdatum wissen, da dieses für die Frage, welcher Paragraf Anwendung finden könnte, relevant sein kann. Auch kann z.B. Ihre Bankverbindung von Nöten sein, um das ggf. für Sie erstrittene Schmerzensgeld an Sie weiterleiten zu können.

b. Die Kosten

Sofern Sie persönlich, telefonisch oder via Mail mit mir einen Beratungstermin vereinbaren, so sage ich Ihnen bereits dann, was das Beratungsgespräch kosten wird. Im Rahmen der Beratung teile ich Ihnen dann mit, welche Möglichkeiten es gibt, in Ihrer Angelegenheit tätig zu werden. Sodann erläutere ich Ihnen das Risiko und die jeweiligen Kosten, die entstehen können, wenn Sie mich dann beauftragen würden. Gleiches gilt, wenn sich der Sachverhalt im Laufe der Vertretung verändert. Dadurch haben Sie stets einen Überblick über Ihr Kostenrisiko, bevor diese Gebühren tatsächlich entstehen.

In sozialrechtlichen Angelegenheiten erlaube ich mir, grundsätzlich eine sog. Erstberatungsgebühr in Höhe von € 59,50 (€ 50,00 + MwSt.) zu erheben. In allen anderen Angelegenheiten rechne ich gem. des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab, soweit nicht eine gesonderte Honorarvereinbarung geschlossen wurde.

2. Rechtsschutzversicherung, Beratungs- und Prozesskostenhilfe

a. Rechtsschutzversicherung

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, so setze ich mich auch gerne zur Erlangung einer sog. Deckungszusage mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung. Hierfür ist es aber erforderlich, dass Sie mir Ihre Versicherungsnummer und den Namen Ihrer Versicherung mitteilen. Wenn Sie aber nur eine sog. Erstberatung wünschen, rate ich Ihnen an, zunächst bei Ihrer Rechtschutzversicherung anzufragen, ob bereits diese Erstberatung von Ihrem Versicherungsschutz mit umfasst ist, da dies z.B. im Rahmen einer sozialrechtlichen Erstberatung oftmals nicht der Fall ist.

b. Beratungshilfe

Sollten Sie aber weder über eine Rechtsschutzversicherung noch über Geldmittel für einen Anwalt verfügen, so haben Sie die Möglichkeit, vor dem Beratungsgespräch einen sog. Beratungshilfeschein bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht (z.B. Husum) zu beantragen. Gleichwohl bin ich dann noch berechtigt, auch bei Vorlage dieses Scheins von Ihnen noch einen Eigenanteil in Höhe von € 15,00 zu erheben.

c. Prozesskostenhilfe

Sollten Ihnen auch die Geldmittel für eine gerichtliche Auseinandersetzung fehlen, so besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe zu beantragen. Auch hierbei bin ich Ihnen gerne behilflich. Jedoch wird Prozesskostenhilfe nur dann gewährt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Einerseits muss die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg haben und anderseits darf diese nicht mutwillig sein. Diese beiden Voraussetzungen prüfe ich für Sie. Die dritte Voraussetzung ist, dass Sie bedürftig sind. Dies ist gemäß der Prozesskostenhilfe dann der Fall, wenn Ihr Einkommen in Höhe von ca. der Sozialhilfe liegt, Sie nicht über Vermögen verfügen, welches einen Betrag in Höhe von 2.600,00 € übersteigt, und auch nicht Dritte (z.B. Rechtschutzversicherung, Gewerkschaft, Sozialverband usw.) die Kosten tragen. Damit das Gericht diese Bedürftigkeit prüfen kann, benötigt es das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Prozesskostenhilfeformular sowie die entsprechenden Nachweise (z.B. ALG-II-Bescheid, Mietvertrag usw.) in Kopie. Weiter benötigt das Gericht die Kontoauszüge der letzten drei Monate in Kopie, damit es Ihre finanziellen Verhältnisse überprüfen und mit Ihren Angaben auf dem Prozesskostenhilfeformular vergleichen kann.